§ 31
Die Aufsichtsbehörde kann von dem Realverband verlangen, daß dieser zu Beginn eines jeden Rechnungsjahres einen Haushaltsplan aufstellt, wenn das nach dem Umfang oder der Art der Verbandsgeschäfte notwendig erscheint, insbesondere wenn der Verband Beiträge nach § 29 erhebt. Auf den Haushaltsplan sind die Vorschriften über Haushaltspläne der Gemeinden entsprechend anzuwenden.
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