§ 30
Die Mitgliederversammlung kann beschließen, daß die Mitglieder herkömmliche Dienstleistungen auf den Grundstücken oder Anlagen des Verbandes zu erbringen haben. In dem Beschluß ist ein angemessener Ablösungsbetrag vorzusehen, den Mitglieder zu entrichten haben, die die Dienstleistungen nicht erbringen. Für den Ablösungsbetrag gilt § 29 Abs. 3 und 4 entsprechend.
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