§ 11
(1) Die Übertragung eines selbständigen Verbandsanteils bedarf der öffentlichen Beurkundung.
(2) Dieser Form bedarf auch die Vereinbarung, die eine Verpflichtung zur Übertragung des Anteils begründet. Eine ohne diese Form getroffene Vereinbarung wird gültig, wenn der Anteil formgerecht (Absatz 1) übertragen wird.
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