§ 49
(1) Ist ein Realverband an einem Flurbereinigungsverfahren beteiligt, so kann die Flurbereinigungsbehörde durch besondere Verfügung auf Grund dieses Gesetzes unbeschadet ihrer Befugnisse nach § 48 des Flurbereinigungsgesetzes
- 1.
den Realverband auflösen,
- 2.
den Realverband mit anderen beteiligten Realverbänden zusammenlegen,
- 3.
Teile des Auseinandersetzungsgebiets eines Realverbandes in das Auseinandersetzungsgebiet eines benachbarten gleichartigen Realverbandes umgliedern,
- 4.
dem Realverband die Unterhaltungslast für Interessentenwege, für Gewässer sowie für boden- oder gewässerschützende Anlagen im Flurbereinigungsgebiet übertragen; § 48 b Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend.
(2) Für Maßnahmen nach Absatz 1 Nrn. 1 und 2 gelten die §§ 40, 41 und 42 entsprechend. Für Umgliederungsmaßnahmen nach Absatz 1 Nr. 3 gilt § 42 a entsprechend. Für Unterhaltungspflichten des Verbandes nach Absatz 1 Nr. 4 gilt § 38 entsprechend.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
https://www.voris.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&query=RealvG+ND+%C2%A7+49&psml=bsvorisprod.psml&max=true