§ 48 e
1Die Aufsichtsbehörde beruft die erste Sitzung der Mitgliederversammlung des neu gegründeten Realverbandes ein und leitet diese. 2In der Sitzung ist die Satzung zu beschließen, das Vermögensverzeichnis und das Mitgliederverzeichnis aufzustellen sowie der Vorstand zu wählen.
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