§ 25
(1) Ein Beschluß der Mitgliederversammlung kommt zustande, wenn die Mitglieder, die für den Beschluß gestimmt haben, mehr Stimmrechte besitzen als diejenigen, die gegen ihn gestimmt haben (einfache Mehrheit).
(2) 1Über die in § 22 Abs. 1 Nrn. 1, 4, 10 a bis 17 genannten Angelegenheiten darf nur abgestimmt werden, wenn Mitglieder mit mindestens zwei Dritteln aller Stimmrechte anwesend oder vertreten sind. 2Ist dies der Fall, so kommt der Beschluß zustande, wenn Mitglieder mit mehr als der Hälfte aller Stimmrechte dafür gestimmt haben. 3Ist ein Mitglied nach § 23 Abs. 5 von der Abstimmung ausgeschlossen, so treten in den Sätzen 1 und 2 die verbleibenden Stimmrechte an die Stelle aller Stimmrechte. 4Sind weniger als zwei Drittel aller Stimmrechte vertreten, so ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. 5In dieser kann ohne Rücksicht auf den Umfang der vertretenen Stimmrechte abgestimmt werden; für die Beschlußfassung genügt die einfache Mehrheit. 6Hierauf ist in der Ladung hinzuweisen. 7Zwischen der ersten und der zweiten Versammlung muß eine Frist von mindestens drei Tagen liegen.
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