Artikel 1
(1) Dem am 15./21. Dezember 2010 unterzeichneten Fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) wird zugestimmt.
(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
(3) 1Der Staatsvertrag tritt nach seinem Artikel 7 Abs. 2 Satz 1 am 1. Januar 2013 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt Artikel 1 § 14 Abs. 1, 2 und 6 des Staatsvertrages am 1. Januar 2012 in Kraft. 3Wird der Staatsvertrag nach seinem Artikel 7 Abs. 2 Satz 3 gegenstandslos, so wird dies bis zum 31. Januar 2012 im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht.
Fußnoten ...
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