Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG) in der Fassung vom 9. Februar 2016
§ 85 Vorschriften für besondere Verwaltungszweige
Für die nachstehenden Zweige des öffentlichen Dienstes gilt dieses Gesetz nach Maßgabe der Sondervorschriften des Zweiten Teils.
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