§ 63
Unzulässige Maßnahmen
1Maßnahmen, bei denen
- 1.
die gesetzlich vorgeschriebene Beteiligung unterlassen oder
- 2.
bei einer Beteiligung gegen wesentliche Verfahrensvorschriften verstoßen worden ist,
dürfen nicht vollzogen werden. 2Maßnahmen, die entgegen Satz 1 durchgeführt worden sind, sind zurückzunehmen, soweit nicht Rechte Dritter oder öffentliche Interessen entgegenstehen.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
https://www.voris.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&query=PersVG+ND+%C2%A7+63&psml=bsvorisprod.psml&max=true