§ 83
Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte
(1) 1Für Streitigkeiten aus diesem Gesetz sind die Verwaltungsgerichte zuständig. 2Sie entscheiden insbesondere über
- 1.
Wahlberechtigung und Wählbarkeit,
- 2.
Wahl und Amtszeit der Personalvertretungen und der in den §§ 50 und 110 genannten Vertretungen sowie Zusammensetzung der Personalvertretungen und der Einigungsstellen,
- 3.
Zuständigkeit und Geschäftsführung der Personalvertretungen und der Einigungsstellen,
- 4.
Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinbarungen,
- 5.
Streitigkeiten nach § 6 Abs. 3 und 4, §§ 21, 24, 58, 63, 72 Abs. 4 bis 6, § 73 Abs. 1 Satz 1, § 107d Abs. 4 bis 6, § 107e Satz 1 und § 109 Abs. 2 Satz 2.
(2) Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren gelten entsprechend.
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