Niedersächsisches Nachbarrechtsgesetz (NNachbG) Vom 31. März 1967
§ 57 Nachträgliche Grenzänderungen
Die Rechtmäßigkeit des Abstandes und der Höhe einer Anpflanzung wird durch nachträgliche Grenzänderungen nicht berührt; jedoch gilt § 56 entsprechend.
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