§ 20
Unterfangen einer Grenzwand
(1) Der Nachbar darf eine Grenzwand nur unterfangen, wenn
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dies zur Ausführung seines Bauvorhabens nach den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst unumgänglich ist oder nur mit unzumutbar hohen Kosten vermieden werden könnte und
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keine erhebliche Schädigung des zuerst errichteten Gebäudes zu besorgen ist.
(2) Für Anzeigepflicht und Schadensersatz gelten die §§ 8 und 14 entsprechend.
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