§ 2
[Ordnungswidrigkeit]
(1) Ordnungswidrig nach § 37 Abs. 1 Nr. 10 NBrandSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 einen Heißluftballon aufsteigen lässt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 5 000 Euro geahndet werden.
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