Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Lehrkräften im Vorbereitungsdienst (APVO-Lehr) Vom 13. Juli 2010
§ 4 Dienstbezeichnung
Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst führen entsprechend ihrem Lehramt die Dienstbezeichnung
1.
„Anwärterin des Lehramts an Grundschulen“ oder „Anwärter des Lehramts an Grundschulen“,
2.
„Anwärterin des Lehramts an Haupt- und Realschulen“ oder „Anwärter des Lehramts an Haupt- und Realschulen“,
3.
„Anwärterin des Lehramts für Sonderpädagogik“ oder „Anwärter des Lehramts für Sonderpädagogik“,
4.
„Studienreferendarin des Lehramts an Gymnasien“ oder „Studienreferendar des Lehramts an Gymnasien“ oder
5.
„Studienreferendarin des Lehramts an berufsbildenden Schulen“ oder „Studienreferendar des Lehramts an berufsbildenden Schulen“.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.voris.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&query=LehrVorbDAPV+ND+%C2%A7+4&psml=bsvorisprod.psml&max=true