§ 11
Einleitung der Prüfung, Prüfungsteile
(1) Die Staatsprüfung ist mit der Mitteilung der Ausbildungsnote (§ 10 Abs. 4) eingeleitet.
(2) 1Die Staatsprüfung besteht aus drei Prüfungsteilen, und zwar aus Prüfungsunterricht in zwei Fächern und einer mündlichen Prüfung. 2Die mündliche Prüfung schließt die Staatsprüfung ab. 3Die Prüfung wird an einem Tag durchgeführt, wenn weder schulorganisatorische noch persönliche Gründe entgegenstehen.
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