Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Lehrkräften im Vorbereitungsdienst (APVO-Lehr) Vom 13. Juli 2010
§ 23 Einsicht in die Ausbildungsakte und die Prüfungsakte
Der Prüfling kann seine Ausbildungsakte und seine Prüfungsakte innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe der Gesamtnote der Staatsprüfung oder der Mitteilung über das Nichtbestehen einsehen.
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