§ 4
Grundsatz
(1) 1Die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung hat abweichend von § 15 Abs. 2 NLVO erworben, wer nach § 6, 8, 9 oder 10 eine Lehrbefähigung erworben hat. 2Die §§ 24 bis 26 NLVO sind nicht anzuwenden.
(2) Die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung hat auch erworben, wer nach § 8a eine Lehrbefähigung erworben hat.
Fußnoten ...
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