§ 12
Bestehen von Prüfungen und Prüfungsabschnitten,
Bestehen der staatlichen Gesamtprüfung
(1) 1Eine mündliche Prüfung, eine praktische Prüfung, eine Aufsichtsarbeit und die wissenschaftliche Abschlussarbeit sind bestanden, wenn die Prüfungsleistung mit mindestens „ausreichend (4,0)“ bewertet worden ist. 2Wird eine Prüfungsleistung von mehreren Prüfenden bewertet, so ist die Prüfung bestanden, wenn alle Prüfenden die Prüfungsleistung mindestens mit „ausreichend (4,0)“ bewertet haben.
(2) Ein Prüfungsabschnitt ist bestanden, wenn alle Prüfungen des Prüfungsabschnitts bestanden sind.
(3) Die staatliche Gesamtprüfung ist bestanden, wenn der Dritte Prüfungsabschnitt bestanden ist.
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