§ 68
Protokoll
1Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen der Vertretung ist ein Protokoll zu fertigen. 2Abstimmungs- und Wahlergebnisse sind festzuhalten. 3Jedes Mitglied der Vertretung kann verlangen, dass aus dem Protokoll hervorgeht, wie es abgestimmt hat; dies gilt nicht für geheime Abstimmungen. 4Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.
Fußnoten ...
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