|
Verordnung über die Behandlung von kommunalem Abwasser *)
Vom 28. September 2000 Zum 09.12.2019 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Nichtamtliches InhaltsverzeichnisAufgrund des § 148 Abs. 1 Satz 2
des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) in der Fassung vom 25. März 1998 (Nds. GVBl. S. 347), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Januar 1999 (Nds. GVBl. S. 10), wird verordnet:
§ 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist
- 1.
kommunales Abwasser:
häusliches Abwasser oder ein Gemisch aus häuslichem und industriellem Abwasser mit oder ohne Niederschlagswasser;
- 2.
häusliches Abwasser:
Abwasser aus Wohngebieten und den dazugehörigen Einrichtungen, vorwiegend menschlichen Ursprungs oder aus Tätigkeiten in Haushaltungen;
- 3.
industrielles Abwasser:
Abwasser aus Anlagen für gewerbliche oder industrielle Zwecke, soweit es sich nicht um häusliches Abwasser oder Niederschlagswasser handelt;
- 4.
Kanalisation:
Leitungssystem, in dem kommunales Abwasser gesammelt und transportiert wird;
- 5.
Verdichtungsgebiet:
Gebiet, in dem die Besiedlung oder wirtschaftliche Aktivitäten ausreichend konzentriert sind für eine Sammlung von kommunalem Abwasser und eine Weiterleitung zu einer Abwasserbehandlungsanlage oder einer Einleitungsstelle; unabhängig von den Grenzen der Gemeinden;
- 6.
1 Einwohnerwert (EW):
organisch-biologisch abbaubare Belastung mit einem biochemischen Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) von 60 g Sauerstoff je Tag, wobei die in Einwohnerwerten ausgedrückte Belastung auf der Grundlage der höchsten wöchentlichen Durchschnittslast im Zulauf der Behandlungsanlage während eines Jahres berechnet wird und Ausnahmesituationen wie nach Starkniederschlägen unberücksichtigt bleiben;
- 7.
Klärschlamm:
behandelter oder unbehandelter Schlamm aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen.
§ 2 Empfindliches Gebiet
Das Gebiet des Landes Niedersachsen einschließlich des Küstengewässers der Nordsee ist empfindliches Gebiet im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. EG Nr. L 135 S. 40).
§ 3 Kanalisation
(1) Mit einer Kanalisation sind auszustatten:
- 1.
Verdichtungsgebiete mit mehr als 10000 EW,
- 2.
Verdichtungsgebiete von 2000 bis 10000 EW bis zum 31. Dezember 2005.
(2) Ist die Einrichtung einer Kanalisation nicht gerechtfertigt, weil sie entweder keinen Nutzen für die Umwelt mit sich bringen würde oder mit übermäßigen Kosten verbunden wäre, so sind individuelle Systeme oder andere geeignete Maßnahmen erforderlich, die das gleiche Umweltschutzniveau gewährleisten.
(3) Kanalisationen sollen den Anforderungen an die Abwasserbehandlung Rechnung tragen.
(4) 1
Bei Entwurf, Bau und Unterhaltung der Kanalisation sind die optimalen technischen Kenntnisse zugrunde zu legen, die keine unverhältnismäßig hoben Kosten verursachen. 2
Dies betrifft insbesondere
- 1.
die Menge und die Zusammensetzung der kommunalen Abwasser,
- 2.
die Verhinderung von Leckagen,
- 3.
die Begrenzung einer Verschmutzung der aufnehmenden Gewässer durch Regenüberläufe.
(5) 1
Soweit es nicht möglich ist, Kanalisationen so zu dimensionieren, dass in Extremsituationen, wie insbesondere bei ungewöhnlich starken Niederschlägen, das gesamte Abwasser behandelt werden kann, sind Maßnahmen zur Begrenzung der Verschmutzung aus Regenüberläufen zu treffen. 2
Solche Maßnahmen können vom Mischungsverhältnis, von der Leistungsfähigkeit, bezogen auf den Trockenwetterabfluss, oder von einer bestimmten tragbaren jährlichen Überlaufhäufigkeit ausgehen.
§ 4 Einleiten von kommunalem Abwasser in Gewässer
(1) 1
Eine Erlaubnis für das Einleiten von kommunalem Abwasser aus Verdichtungsgebieten von mehr als 10000 EW darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
das Abwasser den Anforderungen nach den Anlagen 1 und 2 entspricht,
- 2.
die Abwasserbehandlungsanlage so ausgelegt oder umgerüstet wird, dass vor dem Einleiten in Gewässer repräsentative Proben des zugeleiteten Abwassers und des behandelten Abwassers genommen werden können, und
- 3.
die Stelle, an der kommunales Abwasser eingeleitet wird, möglichst so gewählt wird, dass die Auswirkungen auf das aufnehmende Gewässer auf ein Minimum beschränkt werden.
2
Erforderlichenfalls sind strengere Anforderungen als die in den Anlagen 1 und 2 genannten festzulegen, um sicherzustellen, dass die Gewässer den Bestimmungen anderer einschlägiger Richtlinien entsprechen.
(2) § 3 Abs. 5 gilt für Abwasserbehandlungsanlagen entsprechend.
(3) Die zuständige Wasserbehörde kann von der Pflicht zur Einhaltung der Anforderungen für Stickstoff und Phosphor befreien, wenn die Gesamtbelastung mit Stickstoff gesamt (gemessen als Summe des Kjeldahl-, Nitrit- und Nitrat-Stickstoffs) und Phosphor gesamt aus allen kommunalen Abwas-serbehandlungsanlagen im Geltungsbereich dieser Verordnung im Ablauf gegenüber dem Zulauf um jeweils mindestens 75 vom Hundert reduziert wird.
(4) Eine Erlaubnis für das Einleiten von kommunalem Abwasser aus Verdichtungsgebieten bis 10000 EW darf nur erteilt werden, wenn für die Zeit ab 1. Januar 2006 die Anforderungen nach Absatz 1 Nrn. 2 und 3 in Verbindung mit der Anlage 1 eingehalten werden.
(5) Entsprechen vorhandene Einleitungen nicht den Anforderungen des Absatzes 1, so stellen die zuständigen Behörden gemäß § 12
Abs. 2
NWG sicher, dass die Anforderungen fristgerecht erfüllt werden.
(6) 1
Abwasserbehandlungsanlagen sind so zu planen, zu errichten, zu betreiben und zu warten, dass sie unter allen normalen örtlichen Klimabedingungen ordnungsgemäß arbeiten. 2
Saisonale Schwankungen sind zu berücksichtigen.
(7) 1
Gereinigtes Abwasser soll nach Möglichkeit wieder verwendet werden. 2
Bei Wiederverwendung sind Belastungen der Umwelt auf ein Minimum zu begrenzen.
(8) Die erteilten Erlaubnisse sind regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
§ 5 Überwachung des Einleitens von kommunalem Abwasser und Auswertung
(1) 1
Es ist eine Überwachungsmethode anzuwenden, die zumindest dem Anforderungsniveau nach den Absätzen 2 bis 5 entspricht. 2
Es können auch andere als die in den Absätzen 2 bis 4 genannten Verfahren angewandt werden, sofern mit ihnen nachweislich gleichwertige Ergebnisse erzielt werden.
(2) 1
Am Ablauf und erforderlichenfalls am Zulauf der Abwasserbehandlungsanlage sind an jeweils denselben genau festgelegten Stellen abflussproportionale oder zeitproportionale 24-Stunden-Proben zu entnehmen, um zu prüfen, ob das eingeleitete Abwasser den Anforderungen dieser Verordnung entspricht. 2
Dabei sind international anerkannte Laborpraktiken anzuwenden, mit denen die Veränderung des Zustands der Proben zwischen ihrer Entnahme und der Analyse so gering wie möglich gehalten wird.
(3) Die Proben sind in regelmäßigen zeitlichen Abständen zu entnehmen, und zwar bei Abwasserbehandlungsanlagen für
1. 2000 bis 9999 EW:
|
a) 12-mal im ersten Jahr,
|
|
b) 4-mal in den darauf folgenden Jahren, wenn nachgewiesen ist, dass das Abwasser im ersten Jahr den Vorschriften der Verordnung entspricht,
|
|
c) 12-mal im Jahr, wenn im vorangegangenen Jahr eine der vier Proben den Grenzwert überschritten hat,
|
2. 10000 bis 49999 EW:
|
12-mal im Jahr,
|
3. 50000 EW oder mehr:
|
24-mal im Jahr.
|
(4) Für das behandelte Abwasser gelten die einschlägigen Werte als eingehalten, wenn für jeden einzelnen untersuchten Parameter die Wasserproben dem betreffenden Wert wie folgt entsprechen:
- 1.
Für die in der Anlage 1 genannten Parameter ist in der Anlage 3 die höchstzulässige Anzahl der Proben angegeben, bei denen die als Konzentrationswerte oder prozentuale Verringerung ausgedrückten Anforderungen nach der Anlage 1 nicht erfüllt sein müssen.
- 2.
Für die in der Anlage 1 genannten und in Konzentrationswerten ausgedrückten Parameter darf die Abweichung von den Parameterwerten bei normalen Betriebsbedingungen nicht mehr als 100 vom Hundert betragen. Für die Konzentrationswerte für die suspendierten Stoffe sind insgesamt Abweichungen bis zu 150 vom Hundert zulässig.
- 3.
Für die in der Anlage 2 aufgeführten Parameter darf der Jahresmittelwert der Proben für jeden Parameter den maßgeblichen Wert nicht überschreiten.
(5) Extremwerte der Abwasserbelastung bleiben unberücksichtigt, soweit sie auf Ausnahmesituationen zurückzuführen sind.
(6) Bei den über sechs vorgeschriebene Proben hinausgehenden Proben kann die behördliche Kontrolle durch eine den Absätzen 1 bis 5 entsprechende Eigenkontrolle ersetzt werden, wenn eine interne und externe analytische Qualitätssicherung durchgeführt wird und die Überwachungsergebnisse der zuständigen Wasserbehörde vorgelegt werden.
§ 6 Einleiten von industriellem Abwasser in Gewässer
(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von biologisch abbaubarem industriellem Abwasser aus Betrieben mit mehr als 4000 EW der in der Anlage 4 aufgeführten Industriebranchen in Gewässer darf nur erteilt werden, wenn für die Zeit ab 1. Januar 2001 mindestens die Anforderungen der Abwasserverordnung eingehalten werden.
(2) 1
Entsprechen vorhandene Einleitungen nicht den nach Absatz 1 zu stellenden Anforderungen, so stellen die zuständigen Behörden gemäß § 12
Abs. 2
NWG sicher, dass die Anforderungen fristgerecht erfüllt werden. 2
§ 4 Abs. 8 gilt entsprechend.
§ 7 Einleiten von industriellem Abwasser in die Kanalisation
und kommunale Abwasserbehandlungsanlagen
(1) Eine Genehmigung nach § 151
Abs. 1
Sätze 1 und 2
NWG für das Einleiten von industriellem Abwasser in Kanalisationen und kommunale Abwasserbehandlungsanlagen darf nur erteilt werden, wenn das Abwasser so vorbehandelt wird, dass
- 1.
die Gesundheit des Personals, das in Kanalisationen und Behandlungsanlagen tätig ist, nicht gefährdet wird,
- 2.
Kanalisationen, Abwasserbehandlungsanlagen und die dazugehörige Ausrüstung nicht beschädigt werden,
- 3.
der Betrieb der Abwasserbehandlungsanlage und die Behandlung des Klärschlamms nicht beeinträchtigt werden,
- 4.
Ableitungen aus den Abwasserbehandlungsanlagen die Umwelt nicht schädigen oder dazu führen, dass die aufnehmenden Gewässer nicht mehr den Bestimmungen anderer Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft entsprechen, und
- 5.
der Klärschlamm in umweltverträglicher Weise beseitigt werden kann.
(2) § 4 Abs. 8 gilt entsprechend.
§ 8 Klärschlamm
Klärschlamm aus der Abwasserbeseitigung darf nicht in ein Gewässer eingeleitet werden.
§ 9 In-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Behandlung von kommunalem Abwasser vom 23. Oktober 1997 (Nds. GVBl. S. 434), geändert durch Verordnung vom 14. Oktober 1999 (Nds. GVBl. S. 373), außer Kraft.
Hannover, den 28. September 2000
Niedersächsisches Umweltministerium
Jüttner
Minister
Anlage 1
(zu § 4 Abs. 1)
Anforderungen an Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen
Parameter
|
Konzentration1)
|
Prozentuale
Mindestverringerung1)
2)
|
Referenzmessverfahren
|
Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5
bei 20° C) ohne Nitrifikation3)
|
25 mg/l O2
|
70
|
Homogenisierte, ungefilterte, nicht dekantierte Probe. Bestimmung des gelösten Sauerstoffes vor und nach fünftägiger Bebrütung bei 20° C ± 1° C in völliger Dunkelheit. Zugabe eines Nitrifikationshemmstoffes.
|
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)
|
125 mg/l O2
|
75
|
Homogenisierte, ungefilterte, nicht dekantierte Probe mit Kalium-Dichromat.
|
Suspendierte Schwebstoffe insgesamt
|
35 mg/l4)
|
904)
|
Filtern einer repräsentativen Probe durch eine Filtermembran von 0,45 µm. Trocknen bei 105° C und Wiegen. Zentrifugieren einer repräsentativen Probe (mindestens 5 Minuten bei einer durchschnittlichen Beschleunigung von 2800 bis 3200 g), Trocknen bei 105° C und Wiegen.
|
Die Analysen von Einleitungen aus Abwasserteichen sind an gefilterten Proben auszuführen; die Gesamtkonzentration aus suspendierten Schwebstoffen in ungefilterten Wasserproben darf jedoch nicht mehr als 150 mg/l betragen.
Anlage 2
(zu § 4 Abs. 1)
Zusätzliche Anforderungen an Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen in Gebieten, in denen es zur Eutrophierung kommt
Parameter1)
|
Konzentration2)
|
Prozentuale
Mindestverringerung2)
3)
|
Referenzmessverfahren
|
Phosphor insgesamt
|
2 mg/l
(10000-100000 EW)
|
80
|
Molekulare Absorptions-Spektrophotometrie
|
|
1 mg/l
(mehr als 100000 EW)
|
|
|
Stickstoff insgesamt4)
|
15 mg/l
(10000-100000 EW)5)
|
70
|
Molekulare Absorptions-Spektrophotometrie
|
|
10 mg/l
(mehr als 100000 EW)5)
|
|
|
Anlage 3
(zu § 5 Abs. 4 Nr. 1)
Anzahl der Wasserproben
Anzahl der Probenahmen
innerhalb eines Jahres
|
Höchstzulässige Anzahl von Proben,
bei denen Abweichungen zulässig sind
|
4 - 7
|
1
|
8 - 16
|
2
|
17 - 28
|
3
|
29 - 40
|
4
|
41 - 53
|
5
|
54 - 67
|
6
|
68 - 81
|
7
|
82 - 95
|
8
|
96 - 110
|
9
|
111 - 125
|
10
|
126 - 140
|
11
|
141 - 155
|
12
|
156 - 171
|
13
|
172 - 187
|
14
|
188 - 203
|
15
|
204 - 219
|
16
|
220 - 235
|
17
|
236 - 251
|
18
|
252 - 268
|
19
|
269 - 284
|
20
|
285 - 300
|
21
|
301 - 317
|
22
|
318 - 334
|
23
|
335 - 350
|
24
|
351 - 365
|
25
|
Anlage 4
(zu § 6 Abs. 1)
Industriebranchen
- 1.
Milchverarbeitung
- 2.
Herstellung von Obst- und Gemüseprodukten
- 3.
Herstellung von Erfrischungsgetränken und Getränkeabfüllung
- 4.
Fischverarbeitung
- 5.
Kartoffelverarbeitung
- 6.
Fleischwirtschaft
- 7.
Brauereien
- 8.
Herstellung von Alkohol und alkoholischen Getränken
- 9.
Trocknung pflanzlicher Produkte für die Futtermittelherstellung
- 10.
Herstellung von Hautleim, Gelatine und Knochenleim
- 11.
Mälzereien
|
|
|
|