Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz (NKAG) in der Fassung vom 20. April 2017
§ 19 Einschränkung von Grundrechten
Die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.voris.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&query=KAG+ND+%C2%A7+19&psml=bsvorisprod.psml&max=true