§ 93
Landesarbeitsgericht
(1) 1Das Landesarbeitsgericht hat seinen Sitz in Hannover. 2Es führt die Bezeichnung „Landesarbeitsgericht Niedersachsen“.
(2) Der Bezirk des Landesarbeitsgerichts umfasst das Gebiet des Landes Niedersachsen.
Fußnoten
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