§ 83
Landessozialgericht
(1) 1Das Landessozialgericht besteht als gemeinsames Landessozialgericht des Landes Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen. 2Es führt die Bezeichnung „Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen“. 3Es hat seinen Sitz in Celle. 4In Bremen besteht eine Zweigstelle.
(2) Der Bezirk des Landessozialgerichts umfasst die Gebiete des Landes Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen.
Fußnoten
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
https://www.voris.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&query=JustizG+ND+%C2%A7+83&psml=bsvorisprod.psml&max=true