§ 22
Allgemeine Beeidigung, Ermächtigung, Tätigkeit
(1) Zur Sprachübertragung für gerichtliche, behördliche und notarielle Zwecke werden für das Gebiet des Landes Dolmetscherinnen und Dolmetscher allgemein beeidigt sowie Übersetzerinnen und Übersetzer ermächtigt.
(2) Die Tätigkeit der Dolmetscherinnen und Dolmetscher umfasst die mündliche und schriftliche Übertragung, die der Übersetzerinnen und Übersetzer grundsätzlich nur die schriftliche Übertragung einer Sprache.
(3) Sprache im Sinne dieses Kapitels ist auch eine Gebärdensprache.
Fußnoten
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