§ 10
Dienstaufsicht im Ambulanten Justizsozialdienst Niedersachsen
1Das Justizministerium übt die Dienstaufsicht gemäß § 9 über die Beschäftigten aus, die Aufgaben des Ambulanten Justizsozialdienstes Niedersachsen wahrnehmen. 2Es kann die Dienstaufsicht ganz oder teilweise auf andere Stellen übertragen.
Fußnoten
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