(zu § 111 Abs. 2)
Nr. | Gegenstand | Gebühr in Euro |
1 | Feststellungserklärung nach § 1059a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit den §§ 1059e und 1092 Abs. 2 sowie mit § 1098 Abs. 3, des Bürgerlichen Gesetzbuchs | 25 bis 400 |
2 | Schuldnerverzeichnis | |
2.1 | Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden Bezugs von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis | |
2.1.1 | nach § 882g der Zivilprozessordnung | 525 |
2.1.2 | nach den §§ 915d und 915e der Zivilprozessordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung | 400 |
2.2 | Erteilung von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis | |
2.2.1 | nach § 882g der Zivilprozessordnung | 0,50 je Eintragung, mindestens 17 |
2.2.2 | nach den §§ 915d und 915e der Zivilprozessordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung | 0,50 je Eintragung, mindestens 10 |
| Anmerkung: Neben den Gebühren für die Erteilung von Abdrucken werden die Dokumentenpauschale und die Datenträgerpauschale (Nummern 2000 und 2002 des Kostenverzeichnisses des Justizverwaltungskostengesetzes) nicht erhoben. | |
2.3 | Einsicht in das Schuldnerverzeichnis nach § 882f der Zivilprozessordnung je übermitteltem Datensatz | 4,50 |
| Anmerkungen: - a)
Die Gebühr entsteht auch, wenn die Information übermittelt wird, dass für die Person ein Eintrag nicht besteht (Negativauskunft). - b)
Die Gebühr entsteht nicht im Fall einer Auskunft über die antragstellende Person (Selbstauskunft). | |
3 | Hinterlegungssachen | |
3.1 | Annahme, Verwaltung und Herausgabe von Geld eines fremden Währungsgebiets, Wertpapieren, sonstigen Urkunden und Kostbarkeiten | |
| je Annahmeverfügung nach § 8 des Niedersächsischen Hinterlegungsgesetzes (NHintG) | 10 bis 250 |
3.2 | Anzeige nach § 14 Abs. 1 Satz 2 NHintG | 10 |
| Anmerkung: Neben der Gebühr für die Anzeige werden nur die Auslagen nach der Vorbemerkung 2 des Kostenverzeichnisses des Justizverwaltungskostengesetzes in Verbindung mit Nummer 9002 des Kostenverzeichnisses des Gerichtskostengesetzes erhoben. | |
3.3 | Zurückweisung einer Beschwerde | 10 bis 250 |
3.4 | Zurücknahme einer Beschwerde | 10 bis 75 |
4 | Allgemeine Beeidigung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern und Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern | |
| Verfahren über einen Antrag auf allgemeine Beeidigung als Dolmetscherin oder Dolmetscher oder auf Ermächtigung als Übersetzerin oder Übersetzer | 150 |
| Anmerkungen: | |
| - a)
Die Gebühr wird mit der Einreichung des Antrags fällig. - b)
Die Gebühr ermäßigt sich auf 100 Euro, wenn der Antrag vor Erlass einer Entscheidung zurückgenommen wird. - c)
Die Gebühr wird nur einmal erhoben, wenn die allgemeine Beeidigung als Dolmetscherin oder Dolmetscher und die Ermächtigung als Übersetzerin oder Übersetzer gleichzeitig und für dieselbe Fremd- oder Gebärdensprache beantragt werden. - d)
Wird die allgemeine Beeidigung als Dolmetscherin oder Dolmetscher und die Ermächtigung als Übersetzerin oder Übersetzer gleichzeitig für mehr als eine Fremd- oder Gebärdensprache beantragt, so erhöht sich für die zweite und jede weitere Fremd- oder Gebärdensprache die Gebühr um jeweils 100 Euro. Im Fall des Buchstabens b erhöht sich die Gebühr nur um jeweils 60 Euro. | |
5 | Überlassung gerichtlicher Entscheidungen auf Antrag nicht am Verfahren Beteiligter | 12,50 je Entscheidung |
| Anmerkung: Neben der Gebühr werden Auslagen nicht erhoben. | |
6 | Notarangelegenheiten | |
6.1 | Bestellung zur Notarin oder zum Notar (§§ 6, 6b und 12 der Bundesnotarordnung - BNotO) | 500 |
6.2 | Versagung der Bestellung zur Notarin oder zum Notar | 350 |
6.3 | Rücknahme der Bewerbung |
225 |
| Anmerkung: Neben den Gebühren nach den Nummern 6.1 bis 6.3 wird eine Dokumentenpauschale (Nummer 2000 Nr. 1 des Kostenverzeichnisses des Justizverwaltungskostengesetzes) für Abschriften erhoben, die anzufertigen waren, weil die Bewerbungsunterlagen nicht in ausreichender Stückzahl eingereicht worden sind. | |
6.4 | Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung nach § 8 Abs. 3 BNotO | 175 |
6.5 | Entscheidung über die Notarvertreterbestellung (§ 39 Abs. 1 BNotO) | |
6.5.1 | für eine ständige Notarvertretung oder eine länger als drei Monate dauernde Notarvertretung | 100 |
6.5.2 | in den übrigen Fällen | 50 |
6.6 | Regelmäßige Prüfung der Amtsführung nach § 93 Abs. 1 Satz 1 BNotO | |
6.6.1 | bei weniger als 400 in der Urkundenrolle zu notierenden Geschäften im Prüfungszeitraum | 300 |
6.6.2 | bei 400 bis 2 000 in der Urkundenrolle zu notierenden Geschäften im Prüfungszeitraum | 600 |
6.6.3 | bei mehr als 2 000 in der Urkundenrolle zu notierenden Geschäften im Prüfungszeitraum | 900 |
7 | Angelegenheiten nach dem Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG) | |
7.1 | Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs in einem Vorverfahren nach § 13 Abs. 5 NJAG | 50 bis 300 |
7.2 | Rücknahme eines Widerspruchs in einem Vorverfahren nach § 13 Abs. 5 NJAG | 30 bis 200 |
7.3 | Wiederholung der Pflichtfachprüfung zur Notenverbesserung nach § 19 NJAG | |
7.3.1 | vollständige Wiederholung | 160 |
7.3.2 | bei Abbruch vor der ersten Aufsichtsarbeit | 30 |
7.3.3 | bei Abbruch nach der ersten Aufsichtsarbeit, aber vor der mündlichen Prüfung | 100 |
| Anmerkung: Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn die Wiederholung im Anschluss an eine im Freiversuch (§ 18 NJAG) bestandene Prüfung unternommen wird. | |
7.4 | Wiederholung der zweiten Staatsprüfung zur Notenverbesserung nach § 19 NJAG | |
7.4.1 | vollständige Wiederholung | 400 |
7.4.2 | bei Abbruch vor der ersten Aufsichtsarbeit | 30 |
7.4.3 | bei Abbruch nach der ersten Aufsichtsarbeit, aber vor der mündlichen Prüfung | 250 |
8 | Anerkennung als Gütestelle nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung | |
8.1 | Anerkennung als Gütestelle | 200 |
8.2 | Ablehnung der Anerkennung | 50 |
8.3 | Rücknahme des Antrags |
50 |
8.4 | Rücknahme der Anerkennung | 50 |
8.5 | Widerruf der Anerkennung im Fall des § 105 Abs. 3 Nr. 2 | 50 |