Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) Vom 16. Dezember 2014*)**)
§ 93a Anzahl der Kammern
1Die Präsidentin oder der Präsident des Landesarbeitsgerichts bestimmt die Anzahl der Kammern bei den Arbeitsgerichten und bei dem Landesarbeitsgericht. 2Das Justizministerium kann der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichts hierfür Weisungen erteilen.
Artikel 1 §§ 22 bis 31 sowie 97 und 98 dieses Gesetzes dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. EU Nr. L 354 S. 132). Artikel 1 §§ 22 bis 31 dient darüber hinaus auch der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36).
Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes über die Neuordnung von Vorschriften über die Justiz vom 16. Dezember 2014 (Nds. GVBl. S. 436)
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