Diese Vorschrift (§ 13 in der Ursprungsfassung) betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 27. Mai 1974 (Nieders. GVBl. S. 258). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus dem in der vorangestellten Bekanntmachung näher bezeichneten Gesetz.
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