§ 1
Ziele und Aufgaben der Jugendarbeit
(1) 1Die Jugendarbeit ist ein eigenständiger Teil der Kinder- und Jugendhilfe. 2Sie hat jungen Menschen die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit im Sinne des § 11 des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs zur Verfügung zu stellen. 3Sie tritt darüber hinaus für die Anliegen und Interessen junger Menschen in der Öffentlichkeit ein.
(2) Die Jugendarbeit fördert die Entfaltung der Persönlichkeit junger Menschen und bereitet sie auf das Leben in der Gemeinschaft vor. Sie hilft ihnen, Werte zu erkennen, zu achten und zu erleben und stärkt ihre Fähigkeit zu eigenverantwortlichem Handeln. Sie trägt auch dazu bei, junge Menschen auf ihre Aufgaben im Gemeinwesen sowie in Ehe und Familie vorzubereiten.
(3) Die Jugendarbeit berücksichtigt den Eigenwert der Jugendzeit. Sie soll auf die Bedürfnisse und Neigungen junger Menschen eingehen. Sie wirkt auf den Ausgleich von Benachteiligungen junger Menschen hin.
(4) Die Jugendarbeit berücksichtigt bei der Ausgestaltung ihrer Angebote und Maßnahmen die spezifischen Lebenslagen junger Menschen mit Behinderungen.
(5) Die Jugendarbeit baut auf freiwilliger Teilnahme junger Menschen auf. Diese sollen Inhalt und Formen der Jugendarbeit umfassend mitgestalten.
(6) Die Jugendarbeit soll durch eine den unterschiedlichen Wertvorstellungen und Zielen der Träger entsprechende Vielfalt der Inhalte und Methoden geprägt sein. Sie beruht auf der Tätigkeit ehrenamtlicher Mitarbeiter, deren Wirken durch Fachkräfte unterstützt und ergänzt wird.
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