§ 5
Schutzvorrichtungen zur Vermeidung von Wildschäden
1Übliche Schutzvorrichtungen zur Abwendung von Wildschäden nach § 32 Abs. 2 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes sind Wildzäune, die zur Abwehr von
- 1.
Rot- und Damwild eine Mindesthöhe von 1,80 m,
- 2.
Rehwild und Schwarzwild eine Mindesthöhe von 1,50 m,
- 3.
Muffelwild eine Mindesthöhe von 2,50 m und
- 4.
Wildkaninchen eine Mindesthöhe von 1,20 m
über der Bodenoberfläche haben. 2Wildzäune gegen Schwarzwild müssen zudem am Boden gegen ein Hochheben durch das Schwarzwild befestigt sein. 3Wildzäune zur Abwehr von Wildkaninchen müssen aus Drahtgeflecht von höchstens 40 mm Maschenweite bestehen und außerdem mindestens 0,30 m tief in die Erde eingelassen sein.
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