Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAVO) Vom 2. November 1993
§ 9 Beurkundung des Prüfungshergangs
Über den Prüfungshergang ist eine Niederschrift aufzunehmen, aus der sich
1.
die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen mit Notenbezeichnung und Punktzahl,
2.
die Gegenstände der mündlichen Prüfung und
3.
die Prüfungsgesamtnote mit Notenbezeichnung und Punktzahl
ergeben.
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