§ 26
Leitung der Ausbildung und Dienstaufsicht
(1) Die Leitung der Ausbildung und die Dienstaufsicht über die Referendarinnen und Referendare obliegen den Oberlandesgerichten. Abweichend von Satz 1 kann
- 1.
das Justizministerium in der dritten Pflichtstation und, soweit in der öffentlichen Verwaltung ausgebildet wird, in der Wahlstation im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium auf dieses oder eine diesem nachgeordnete Behörde,
- 2.
das Justizministerium in der vierten Pflichtstation im Einvernehmen mit den Rechtsanwaltskammern auf diese,
- 3.
das Oberlandesgericht in den anderen Ausbildungsstationen auf das Landgericht, in dessen Bezirk die Referendarin oder der Referendar ausgebildet wird,
einzelne Befugnisse, die nicht durch Rechtsvorschrift zugewiesen sind, übertragen.
(2) Die Referendarin oder der Referendar untersteht in ihrer oder seiner dienstlichen Tätigkeit den Weisungen der Ausbildungsstelle, der Leitung der Arbeitsgemeinschaft und der Ausbilderin oder des Ausbilders am Arbeitsplatz.
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