§ 25
Einstellung und Beendigung des Vorbereitungsdienstes
(1) Die Oberlandesgerichte stellen in den Vorbereitungsdienst ein und treffen die Entscheidungen über die Beendigung des Vorbereitungsdienstes.
(2) Die Entscheidungen des Oberlandesgerichts nach diesem Abschnitt gehören zum Bereich der Justizverwaltung.
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