§ 19
Aufsichtsarbeiten
(1) Jede Aufsichtsarbeit ist innerhalb von fünf Zeitstunden anzufertigen. Die Arbeit wird anstelle des Namens mit einer zugeteilten Kennzeichnung versehen. Zu bearbeiten sind aus
- 1.
dem Zivilrecht drei Aufgaben,
- 2.
dem Strafrecht eine Aufgabe und
- 3.
dem Öffentlichen Recht zwei Aufgaben.
(2) Die Aufgaben sollen rechtlich und tatsächlich einfach liegen, jedoch hinreichend Gelegenheit geben, die Fähigkeit zur Erörterung von Rechtsfragen zu zeigen.
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