§ 15
Gruppenarbeitsgemeinschaft
Bei einem Amtsgericht, einem Landgericht oder einer Verwaltungsbehörde können Gruppenarbeitsgemeinschaften für die praktische Studienzeit eingerichtet werden. Die Teilnahme an einer solchen Arbeitsgemeinschaft ersetzt die entsprechende praktische Studienzeit. Zusätzlich zu der Gruppenarbeitsgemeinschaft bei einer Verwaltungsbehörde kann die Zuweisung an eine Beamtin oder einen Beamten zur Einführung in die Verwaltungspraxis erfolgen.
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