§ 11
Wiederholung der Staatsprüfungen
(1) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, der die Prüfung für nicht bestanden erklärt hat, dürfen am mündlichen Teil der Wiederholungsprüfung nicht mitwirken.
(2) Wer die Staatsprüfung vor dem Prüfungsamt eines anderen Landes erstmals nicht bestanden hat, kann im Einvernehmen mit diesem Prüfungsamt zur Wiederholung zugelassen werden, wenn wichtige Gründe dies rechtfertigen. Die Prüfung ist in diesem Fall vollständig zu wiederholen.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
https://www.voris.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&query=JAGV+ND+%C2%A7+11&psml=bsvorisprod.psml&max=true