§ 19
Zulassung zur Prüfung
1Zur Falknerprüfung ist von der Landesjägerschaft zuzulassen, wer die Jägerprüfung oder die eingeschränkte Jägerprüfung bestanden hat. 2Die Zugelassenen sind spätestens eine Woche vor der Prüfung von der Landesjägerschaft zu laden.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
https://www.voris.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&query=J%C3%A4g%2FFalkPrV+ND+%C2%A7+19&psml=bsvorisprod.psml&max=true