§ 83
Berufung
(1) 1Gegen das Urteil des Berufsgerichts können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Berufsgericht schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle Berufung einlegen. 2Die Berufung soll spätestens einen Monat nach Ablauf der Berufungsfrist schriftlich begründet werden. 3Sie hat aufschiebende Wirkung.
(2) 1Über die Berufung entscheidet der Gerichtshof für die Heilberufe. 2Die §§ 81 und 82 gelten entsprechend. 3Hebt der Gerichtshof für die Heilberufe die angefochtene Entscheidung auf, so kann er in der Sache selbst entscheiden oder die Sache zur Entscheidung an das Berufsgericht zurückverweisen. 4Das Berufsgericht ist an die rechtliche Beurteilung des Gerichtshofs für die Heilberufe gebunden.
(3) War die Berufung ausschließlich zugunsten des beschuldigten Mitgliedes eingelegt worden, so darf das Urteil nicht zu dessen Nachteil geändert werden.
Fußnoten
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