§ 8
Beiträge, Kosten
(1) Die Kammern erheben zur Durchführung ihrer Aufgaben aufgrund einer Beitragsordnung Beiträge von den Kammermitgliedern, soweit sonstige Einnahmen nicht zur Verfügung stehen.
(2) 1Für Amtshandlungen, für die Benutzung von Einrichtungen und Gegenständen sowie für besondere Leistungen können die Kammern Gebühren erheben und sich Auslagen erstatten lassen. 2Die Gebühren regeln die Kammern durch Satzung. 3Die Satzung kann auch Pauschbeträge für die Auslagenerstattung festsetzen. 4Die Vorschriften des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes gelten entsprechend.
Fußnoten
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