§ 79
Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens
(1) 1Über die Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens entscheidet das vorsitzende Mitglied des Berufsgerichts durch Beschluss. 2Vor der Entscheidung ist dem Kammermitglied die Anschuldigung mitzuteilen und ihm Gelegenheit zu geben, sich dazu schriftlich oder mündlich zu erklären.
(2) 1Der Beschluss, das berufsgerichtliche Verfahren zu eröffnen, ist unanfechtbar. 2Der Beschluss, durch den die Eröffnung abgelehnt wird, ist zu begründen.
(3) 1Wird die Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens im Falle des § 77 Abs. 3 abgelehnt, so ist in dem Beschluss zugleich die Rüge aufzuheben. 2Wird das berufsgerichtliche Verfahren eröffnet, so tritt die Entscheidung des Berufsgerichts an die Stelle der Rüge.
Fußnoten
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