§ 65
Verfolgungsverjährung
(1) 1Sind seit der Begehung eines Berufsvergehens mehr als fünf Jahre vergangen, so sind der Antrag auf Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens und die Rüge nicht mehr zulässig. 2Verstößt das Berufsvergehen auch gegen ein Strafgesetz, so endet die Frist jedoch nicht vor der Verjährung der Straftat.
(2) 1Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist wegen derselben Tat ein Straf-, Bußgeld- oder Disziplinarverfahren eingeleitet worden, so ist die Frist vom Beginn der Ermittlungen bis zum Abschluss des Verfahrens gehemmt. 2Im Übrigen gelten für Beginn, Ruhen und Unterbrechung der Fristen die §§ 78 a bis 78 c des Strafgesetzbuches entsprechend.
Fußnoten ...
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