§ 30
Sitzungen des Vorstandes
(1) 1Die Präsidentin oder der Präsident beruft die Sitzungen des Vorstandes ein und leitet die Verhandlungen. 2Eine Sitzung des Vorstandes ist auf Verlangen eines Drittels seiner Mitglieder einzuberufen.
(2) § 24 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
Fußnoten
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