§ 27
Ausschüsse der Kammerversammlung,
Entsendung in Gremien
(1) 1Die Kammerversammlung kann für bestimmte Arbeitsgebiete aus ihrer Mitte Ausschüsse bilden. 2Für alle wichtigen, auf Dauer bestehenden Arbeitsgebiete sind ständige Ausschüsse zu bilden. 3Soweit Gruppen bestehen, sind diese bei der Bildung der Ausschüsse gemäß ihren Vorschlägen in dem Maße zu berücksichtigen, wie es ihrem Anteil an der Gesamtzahl der Mitglieder der Kammerversammlung entspricht. 4Gruppen, die bei der Verteilung der Sitze eines Ausschusses nach Satz 3 unberücksichtigt bleiben, können je ein Mitglied mit beratender Stimme in den Ausschuss entsenden.
(2) 1Die Ausschüsse dienen der Wahrung der Rechte der Kammerversammlung sowie der Unterstützung und Beratung des Vorstandes. 2Der Vorstand hat den Ausschüssen alle geforderten Auskünfte zu erteilen.
(3) Sind in ein Gremium mehrere Vertreterinnen oder Vertreter der Kammer zu entsenden, so gilt Absatz 1 Satz 3 entsprechend.
(4) Das Nähere bestimmt die Kammersatzung.
Fußnoten
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