§ 21
Wählbarkeit
(1) 1Wählbar zur Kammerversammlung sind alle Kammermitglieder. 2Nicht wählbar ist, wer
- 1.
nicht wahlberechtigt ist (§ 17 Abs. 2),
- 2.
infolge Richterspruchs die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden oder Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt,
- 3.
infolge berufsgerichtlicher Entscheidung nicht wählbar ist,
- 4.
bei der Kammer oder einer Behörde, die Aufsichtsbefugnisse gegenüber der Kammer hat, hauptberuflich tätig ist.
(2) Verliert ein Mitglied der Kammerversammlung die Wählbarkeit, so scheidet es aus der Kammerversammlung aus.
Fußnoten
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