§ 13
Besondere Sozialeinrichtung der Apothekerkammer
1Die Apothekerkammer kann eine Gehaltsausgleichskasse zur Herbeiführung eines sozialen Ausgleichs zwischen älteren und jüngeren in Apotheken tätigen pharmazeutischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und solchen mit und ohne Familie unterhalten. 2Das Nähere wird durch eine Leistungsordnung bestimmt.
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