§ 51
Gebietsbezeichnungen
(1) Es besteht die Gebietsbezeichnung "Öffentliches Gesundheitswesen".
(2) Die Apothekerkammer legt Gebietsbezeichnungen in den Fachrichtungen
- 1.
Arzneimittelabgabe und -versorgung,
- 2.
Arzneimittelentwicklung, -herstellung und -kontrolle,
- 3.
Theoretische Pharmazie,
- 4.
Ökologie
und in Verbindung dieser Fachrichtungen fest.
(3) § 36 Abs. 2 und 3 findet keine Anwendung.
(4) In der Weiterbildungsordnung können von § 37 Abs. 1 Sätze 1 und 3 Halbsatz 1 abweichende Bestimmungen getroffen werden, soweit diese mit den Zielen der Weiterbildung vereinbar sind.
Fußnoten
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