§ 85
Kosten, Vollstreckung
(1) 1Die Kosten des durch gerichtliche Entscheidung abgeschlossenen Verfahrens setzt das vorsitzende Mitglied des Gerichts, dessen Entscheidung das Verfahren abgeschlossen hat, durch Beschluss endgültig fest. 2Im Übrigen setzt die Kammer die Kosten fest. 3Gegen die Festsetzung der Kammer kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Einspruch eingelegt werden. 4Über den Einspruch entscheidet das vorsitzende Mitglied des Berufsgerichts endgültig.
(2) 1Die Vollstreckung von gerichtlich verhängten Geldbußen wird durch Beschluss angeordnet. 2Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend. 3Der Beschluss wird wie ein Leistungsbescheid der Kammer vollstreckt. 4Das Aufkommen steht der Kammer zu, der das Kammermitglied angehört.
(3) 1Das berufsgerichtliche Verfahren ist gebührenfrei. 2Die Erstattung der Auslagen richtet sich nach § 13 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes.
(4) 1Wird ein Kammermitglied freigesprochen oder das Verfahren eingestellt oder hat ein von ihm eingelegter Rechtsbehelf Erfolg, so werden die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen von der Kammer erstattet. 2Die übrigen Beteiligten tragen ihre Kosten selbst.
Fußnoten ...
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
https://www.voris.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&query=HeilbKG+ND+%C2%A7+85&psml=bsvorisprod.psml&max=true