§ 84
Wiederaufnahme des Verfahrens
1Für die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftige Entscheidung abgeschlossenen berufsgerichtlichen Verfahrens gelten die §§ 64, 65 und 66 Abs. 1 NDiszG entsprechend. 2Antragsberechtigt für die Wiederaufnahme eines abgeschlossenen berufsgerichtlichen Verfahrens sind nur die Beteiligten. 3Für das weitere Verfahren gelten die §§ 81 bis 83 entsprechend.
Fußnoten ...
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