§ 46
Gebiets- und Teilgebietsbezeichnungen
(1) Es bestehen die Gebietsbezeichnungen "Allgemeinmedizin" und "Öffentliches Gesundheitswesen".
(2) Die Ärztekammer legt Gebiets- und Teilgebietsbezeichnungen in den Fachrichtungen
- 1.
Konservative Medizin,
- 2.
Operative Medizin,
- 3.
Nervenheilkundliche Medizin,
- 4.
Theoretische Medizin,
- 5.
Ökologie,
- 6.
Methodisch-technische Medizin
und in Verbindung dieser Fachrichtungen fest.
Fußnoten
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