§ 81
Hauptverhandlung
(1) 1Das vorsitzende Mitglied bestimmt den Termin zur Hauptverhandlung und lädt das beschuldigte Kammermitglied und die Kammer (Beteiligte) sowie einen Beistand der Beschuldigten oder des Beschuldigten sowie die Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen, deren persönliche Anwesenheit erforderlich erscheint. 2Die Ladungsfrist für die Beteiligten beträgt mindestens zwei Wochen. 3Auf die Einhaltung der Frist kann verzichtet werden.
(2) 1Die Hauptverhandlung ist mit Ausnahme der Urteilsverkündung nicht öffentlich. 2Das Berufsgericht kann einzelnen Personen die Anwesenheit gestatten.
(3) 1Erweist sich die Verletzung der Berufspflichten als geringfügig, so kann das Berufsgericht mit Zustimmung der Beteiligten das Verfahren in jeder Lage durch unanfechtbaren Beschluss einstellen. 2§ 153 a Abs. 2 und 3 der Strafprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass ein auferlegter Geldbetrag zugunsten einer sozialen Einrichtung oder der Kammer zu zahlen ist.
Fußnoten ...
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